Die Satzung des Cusanuswerks

Fassung vom 23. Mai 2023

A) Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Cusanuswerk e.V.".

2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.

3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sein Zweck ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft.

Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung begabter katholischer Studenten und Studentinnen aller Fakultäten der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen sowie der sich daraus ergebenden Verbindungen.

2. Die Mittel für diese Aufgabe sollen durch Beiträge öffentlicher Körperschaften und durch Spenden aufgebracht werden.

3. Wirtschaftliche und politische Ziele darf der Verein nicht verfolgen.

4. Der Verein kann mit allen in ihrer Zielsetzung gleichgerichteten Einrichtungen und Vereinigungen im Rahmen des Vereinszweckes zusammenarbeiten.

5. Auf den Verein finden die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen der kirchlichen Arbeitsverhältnisse und die diözesanen Präventionsregelungen des Erzbistums Köln zur Prävention sexualisierter Gewalt und zum Umgang mit sexuellem Missbrauch (insbesondere die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz und die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst), wie sie im Amtsblatt des Erzbistums Köln verkündet worden sind, in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.


§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
 

B) Rechtsverhältnis des Vereins und seiner Mitglieder
 

§ 4 Rechtliche Natur des Vereins

Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen werden und dauernd eingetragen bleiben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Gewähr bieten, dass sie sich tatkräftig im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzen werden.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.

§ 6 Austritt aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet in der Regel durch Austritt eines Mitglieds aus dem Verein nach vorausgegangener dreimonatiger Kündigung für den Schluss eines Vereinsjahres.

Die Austritterklärung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu übermitteln. Bei Mitgliedern, die aufgrund einer bestimmten Funktion in den Verein aufgenommen wurden, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende dieser Funktion.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Beitragsfreiheit der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet.
 

C) Verfassung des Vereins
 

I)    Der Vorstand

§ 9 Zahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen

a)    dem Vorsitzenden,
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)    einem weiteren Mitglied als Beisitzer.

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt, sofern eine kürzere Amtsdauer nicht ausdrücklich bestimmt wird, für einen Zeitraum, der bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung dauert, die über die Entlastung des Vorstandes für das zweite Vereinsjahr nach der Wahl beschließt. Das Vereinsjahr der Wahl wird hierbei nicht mitgerechnet.

3. Eine juristische Person kann nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Vorstand stellt den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Zeichnungs- und vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der von ihm bevollmächtigte stellvertretende Vorsitzende, je in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 11 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.

2. Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben es erfordert. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt sind.

2. Dem Vorstand obliegt auch die Buch- und Kassenführung des Vereins. Er hat in der ersten Hälfte des Vereinsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

3. Vorstand hat für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins einen bevollmächtigten Geschäftsführer zu bestellen.

4. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

II)    Die Mitgliederversammlung 

§ 13 Einberufung

1. Die Mitgliederversammlungen des Vereins werden durch den Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen.<o:p></o:p>

2. Die Mitgliederversammlungen des Vereins finden am Vereinssitz statt. Der Vorstand kann einen anderen Versammlungsort bestimmen.

3. Die Einberufung bedarf der Textform. Sie muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.<o:p></o:p>

4. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung durch  den Mehrheitsbeschluss von drei Vierteln der Anwesenden ergänzt werden.<o:p></o:p>

§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Der Vorstand hat ihr einen Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten sowie den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vorzulegen. Die Versammlung beschließt alsdann die Entlastung des Vorstandes.

2. Der Vorstand kann weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen einberufen. Er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangt.

§ 15 Vertretung der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss Mitglied des Vereins sein.

§ 16 Vorsitz in der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung das an Jahren älteste der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlung sowie die Art und Form der Abstimmung.

§ 17 Beschlussfassung in besonderen Fällen

1. Zu einer Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins ist erforderlich, dass in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen oder vertreten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat nach der ersten einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder vertretenen Vereinsmitglieder über eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.

2. In jedem Falle ist zu einer Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 18 Niederschrift über Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung (§ 16) zu unterschreiben und von zwei weiteren Vereinsmitgliedern gegenzuzeichnen ist.

Vorstehender Satzungswortlaut berücksichtigt die Änderungen gemäß Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 23.05.1987, 23.04.1988, 14.05.2008, 13.05.2009, 09.06.2021 und 23.05.2023.


Die Satzung des Cusanuswerk e.V. als PDF finden Sie hier.

Zum Seitenanfang