Förderung von Promovierenden

In der Promotionsförderung werden die Stipendien unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt. Wissenschaftliche Stellen mit Bezug zur Promotion sind bis zu einem Umfang von bis zu 25 % mit dem Stipendium vereinbar – d. h. Einkünfte daraus werden nicht angerechnet. Darüber hinausgehende Nebeneinkünfte werden anteilig angerechnet.

Das Grundstipendium beträgt monatlich 1.350 Euro. Vom Wintersemester 2023/24 an wird das Stipendium von 1.350 Euro auf 1.450 Euro monatlich erhöht. Weitere Erhöhungen um je 100 Euro sind für den Herbst 2024 und 2025 vorgesehen, so dass der monatliche Satz dann 1.650 Euro beträgt. Entsprechende Informationen finden Sie hier.

Hinzu kommt eine Forschungskostenpauschale in Höhe von 100 Euro monatlich. Für den Fall, dass keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kann außerdem ein Krankenversicherungszuschuss in Höhe von 50% der Gebühren bis zu max. 100,00 Euro monatlich gezahlt werden.

Die Promotion kann aus wissenschaftlichen Gründen max. drei Jahre und sechs Monate lang gefördert werden, im Falle von Krankheit oder Kindererziehung kann die Förderdauer um weitere 12 Monate ausgeweitet werden. Für die Zeit des Mutterschutzes gibt es die Option, die Förderung darüber hinaus um 3 weitere Monate zu verlängern. Die Laufzeiten anderer Förderungen müssen ggf. auf die Förderungshöchstdauer angerechnet werden. Ein vorübergehendes Aussetzen der Förderung ist im Einzelfall möglich.

Für Promotionsstipendiatinnen und -stipendiaten mit Kindern stehen Familien- und Kinderbetreuungszuschläge zur Verfügung. Zudem können Stipendiengelder des vierten Förderjahres für Eltern umgewidmet werden ("Zeit gegen Geld"), um weitere Mittel zur Kinderbetreuung bereit zu stellen.

Bei Auslandsaufenthalten können Stipendien-Zuschläge gewährt sowie Reisekosten und Studiengebühren erstattet werden.
 

Promotionsförderung

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Forschungsorientiertes Aufbaustudium

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