Regelungen für die Auslandsförderung

Das Auswärtige Amt eine weltweite Warnung für nichtnotwendige oder touristische Reisen ausgesprochen. Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen stets die entsprechenden Informationen des RKI und des Auswärtigen Amtes).

Bewilligung von Auslandsaufenthalten

Die Förderung eines Auslandsaufenthaltes setzt grundsätzlich die physische Anwesenheit im Zielland voraus. Von dem Erfordernis vor Ort zu sein wird angesichts der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen abgesehen, wenn

  • eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielland besteht und / oder die Einreise in das Zielland nicht möglich ist (= Einreisebeschränkung).
    Sobald keine Einreisebeschränkung mehr besteht, ist die   Ausreise ins Zielland für die weitere Förderung obligatorisch. Bitte nehmen Sie in diesem Fall unverzüglich Kontakt mit uns auf.
  • Die ausländische Ausbildungsstätte im Zielland die Ausbildung / Lehre vorübergehend ausschließlich online durchführt.
    Das Online-Angebot muss als adäquater Ersatz für die sonst angebotene Präsenz-Ausbildung konzipiert sein. Die geplante Durchführung von reiner Online-Lehre im Bewilligungszeitraum muss durch eine Erklärung oder einen ähnlichen Nachweis der Gastinstitution bei Antragstellung belegt werden.
    Sobald die Lehre wieder auf vollständige Präsenzlehre umgestellt wird, ist uns das unverzüglich mitzuteilen.

Zahlungen

Die Höhe der Auslandsförderung richtet sich nach dem Ort des Aufenthaltes. Die Auszahlung einiger Komponenten der Auslandsförderung (Lebenshaltungskostenpauschale, Reisekostenpauschale, Auslandskrankenversicherung) ist an die Anwesenheit im Zielland geknüpft. Die Anwesenheit im Zielland muss spätestens am Ende des Auslandsaufenthalts durch die gastgebende Institution bestätigt werden. Bitte nutzen Sie hierfür das Formular „Confirmation of Stay“, das Sie auf den Internen Seiten finden.

Ausnahme: (Studien-)Gebühren können auch bei reiner Online-Lehre ohne Anwesenheit im Zielland übernommen werden. Die Auszahlung erfolgt im Falle der Bewilligung im ersten Monat des bewilligten Zeitraumes.

Im Falle eines kurzfristigen Nichtantritts oder einer coronabedingten vorzeitigen Beendigung des Auslandsaufenthaltes können nicht stornierbare Kosten nicht erstattet werden. Bitte wägen Sie daher bei allen Reisezielen ab, bevor Sie finanzielle Verbindlichkeiten eingehen, ob Ihr Reiseplan gemäß der zu erwartenden Entwicklung der COVID-19-Pandemie möglich erscheint oder nicht. Wenn eine hohe Gefahr des Abbruchs oder der Quarantäne gegeben ist, bitten wir Sie, auf die Reise zu verzichten bzw. diese zu verschieben. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Planungen die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Quarantänebestimmungen vor Ort und die persönlichen und finanziellen Risiken, die mit einer möglichen Verschlechterung der pandemischen Lage einhergehen (einschließlich der Qualität und Kapazitäten des Gesundheitssystems des Gastlandes, Risiko der Schließung von Wohnheimen und Hotels etc.).

Bitte informieren Sie uns unverzüglich über Änderungen Ihres Vorhabens.

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