Regelungen für die Studien- und Promotionsförderung im Inland

Studienförderung

Bei coronabedingten Problemen mit Ihrer Inlandsförderung (Verzögerungen im Studienplan, Verschiebungen von Prüfungsterminen u. ä.) wenden Sie sich bitte per E-Mail mit einer kurzen Schilderung der Situation an Ihre betreuende Referentin oder Ihren betreuenden Referenten.

Grundsätzlich gilt: Laut Erlass des BMBF vom 12.03.2020 sind pandemiebedingte Schließungen von Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 BAföG sowie von förderungsfähigen Ausbildungsstätten im Ausland (kurzfristige Schließungen von Ausbildungsstätten bzw. Verlängerung deren vorlesungsfreien Zeiten) förderungsrechtlich unschädlich. Diese Schließzeiten sind als unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeiten im Sinne von § 15 Abs. 2 BAföG zu behandeln. 

Verlängerungen der Förderzeit aufgrund von pandemiebedingten Einschränkungen sind grundsätzlich um die Dauer dieser Einschränkungen möglich. Es bedarf eines regulären Verlängerungsantrags am Ende der Förderungszeit mit Formular, Begründung, Studienplanung und Beleg(en). Dies gilt auch, wenn Ihre Hochschule Semester, die von der Pandemie betroffen sind/waren, nicht auf die Regelstudienzeit anrechnet.

Je nach Regelung an Ihrer Hochschule, in Ihrem Bundesland oder auf Bundesebene können Sie als Beleg entweder die Erlasse Ihrer Hochschule (z. B. zur Schließung von Hochschuleinrichtungen, Verschiebung von Prüfungen o. ä.) oder die Vorgaben des Landes oder Bundes zur Aufstockung der Regelstudienzeit anführen. Letztere ist durch eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung oder eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nachzuweisen. Außerdem sollten Sie plausibel machen, in welchem Umfang Sie die Aufstockung der Regelstudienzeit in Anspruch nehmen müssen, um Ihr Studium abzuschließen.

Sobald die Ausbildungsstätten ein Online-Lehrangebot zur Verfügung stellen, um den Ausbildungsbetrieb auf diese Weise aufrecht zu erhalten, bleiben die Auszubildenden/Studierenden als Förderungsvoraussetzung verpflichtet, an diesem Online-Lehrangebot teilzunehmen, um weiter die jeweiligen BAföG-Leistungen beziehen zu können.

Promotionsförderung

Gemäß aktueller Hinweise des BMBF sind Stipendiatinnen und Stipendiaten in der Promotionsförderung grundsätzlich gehalten, die für eventuelle pandemiebedingt derzeit nicht durchführbare Vorhaben verplante Zeit für die Bearbeitung anderer Fragestellungen/Aspekte des Dissertationsvorhabens zu nutzen. Auf Wunsch kann jedoch einer Unterbrechung der Förderung im Rahmen von II.3.2.1 der Richtlinien zugestimmt werden.

Sofern eine Bearbeitung anderer Fragestellungen/Aspekte des Dissertationsvorhabens im Einzelfall nicht sinnvoll möglich ist, ist dies von den Stipendiatinnen und Stipendiaten glaubhaft zu machen.
In diesen Fällen kann das Stipendium für die Zeit, in der glaubhaft eine sinnvolle Fortführung des Dissertationsvorhabens pandemiebedingt nicht möglich ist, fortgezahlt werden. Zulässig ist in diesen Fällen auch eine Verlängerung der Förderdauer entsprechend der Regelung für Krankheit nach II.3.1 c) der Richtlinien. Nach Einzelfallprüfung und bei Anlegen eines strengen Maßstabs ist eine Verlängerung der Förderdauer gemäß II. 3.1 a)-c) der Richtlinien aus pandemiebedingten Gründen auch über die Höchstförderungsdauer um max. bis zu zwölf Monaten zulässig.

Pandemiebedingte Gründe sind insbesondere, wenn aufgrund der Schließung von Bibliotheken kein Zugang zu für die Fortführung der Arbeit notweniger Literatur besteht oder die Gewinnung von erforderlichen Daten durch Befragungen und Experimente derzeit nicht möglich ist.

Stipendiatinnen und Stipendiaten der Promotionsförderung, die ihr Projekt aufgrund der Pandemie nicht mehr sinnvoll fortführen können, sollten sich mit einer detaillierten Begründung an uns wenden.

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